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OLG Hamburg, 04.11.2004 - 3 U 63/99 |
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- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+6Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Hamburg, 29.05.2008 - 3 U 108/98
Schadensersatzanspruch des Hörspielproduzenten gegen einen Komponisten wegen
BGH, 07.07.2005 - I ZR 196/04Die drei ??? (Hörspiel)
OLG Hamburg, 04.11.2004 - 3 U 63/99Die drei ??? (Hörspiel)
LG Hamburg, 18.12.1998 - 308 O 3/97Die drei ??? (Hörspiel)
LG Hamburg, 06.03.1998 - 328 O 151/92Die drei ??? (Hörspiel)
OLG Hamburg, 12.01.1995 - 3 U 132/91Die drei ??? (Hörspiel)
LG Hamburg, 31.05.1991 - 324 O 559/87Die drei ??? (Hörspiel)
Die drei ??? (Hörspiel)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 18.12.1998 - 308 O 3/97
- OLG Hamburg, 04.11.2004 - 3 U 63/99
- BGH, 07.07.2005 - I ZR 196/04
Wird zitiert von ...
- OLG Hamburg, 29.05.2008 - 3 U 108/98
Schadensersatzanspruch des Hörspielproduzenten gegen einen Komponisten wegen …
2.) Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin jeden weiteren, über die in dem Verfahren zwischen der GEMA, Gesellschaft für mechanische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, und der hiesigen Klägerin vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 3/97), abgeschlossen mit Urteil vom 18. Dezember 1998, bestätigt durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2004 (Az.: 3 U 63/99), wegen der Verwertung der vom Beklagten in den Jahren 1979 bis 1984 gelieferten Musikaufnahmen titulierten Zahlungsansprüche in Höhe von 5.998.691,51 EUR (inkl. Zinsen bis zum 23. Juli 2005) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entsteht, dass der Beklagte in den Jahren 1979 bis 1984 ihr für die Hörspielproduktion entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung Musikaufnahmen mit eigenen GEMA-anmeldepflichtigen Kompositionen geliefert hat.Durch Urteil des Senats vom 4. November 2004 (OLG Hamburg 3 U 63/99) wurde die gegen das Schlussurteil des Landgerichts eingelegte Berufung (der dortigen Beklagten, u. a. der hiesigen Klägerin) unter Abweisung der Hilfs-Hilfs-Zwischenfeststellungswiderklage der hiesigen Klägerin zurückgewiesen; die Revision hatte der Senat nicht zugelassen.
Auf die Entscheidungen im GEMA-Verfahren (Teil I: Beiakte OLG Hamburg 3 U 132/91 und Teil II: Beiakte OLG Hamburg 3 U 63/99) wird wegen aller Einzelheiten Bezug genommen.
2.) festzustellen, dass der Beklagte der Klägerin jeden weiteren, über die in dem Verfahren zwischen der GEMA, Gesellschaft für mechanische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, und der hiesigen Klägerin vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 3/97), abgeschlossen mit Urteil vom 18. Dezember 1998, bestätigt durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2004 (Az.: 3 U 63/99), wegen der Verwertung der vom Beklagten in den Jahren 1979 bis 1984 gelieferten Musikaufnahmen titulierten Zahlungsansprüche in Höhe von 5.998.691,51 EUR (inkl. Zinsen bis zum 23. Juli 2005) hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der ihr dadurch entsteht, dass der Beklagte in den Jahren 1979 bis 1984 ihr für die Hörspielproduktion entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung Musikaufnahmen mit eigenen GEMA-anmeldepflichtigen Kompositionen geliefert hat;.
1.) die Klägerin von sämtlichen Zahlungsansprüchen der GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte, aus dem von dieser gegen sie geführten Verfahren vor dem Landgericht Hamburg (Az.: 308 O 3/97), abgeschlossen mit Urteil vom 18. Dezember 1998, bestätigt durch das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 4. November 2004 (Az.: 3 U 63/99), wegen der Verwertung der vom Beklagten in den Jahren 1979 bis 1984 gelieferten Musikaufnahmen freizuhalten, sowie.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen überreichten Anlagen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Beiakten OLG Hamburg 3 U 132/91 und 3 U 63/99 sowie auf die nachgereichten Schriftsätze der Parteien vom 24. April und vom 16. Mai 2008 (des Beklagten) und vom 30. April 2008 (der Klägerin) Bezug genommen.